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OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2015 - 10 L 25.11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 118 Abs 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO
Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung des Rubrums eines Urteils; Aufnahme eines Klägers in das Rubrum nach vorheriger Rücknahme der ihn betreffenden Klage; offenbare Unrichtigkeit (verneint); Erklärungsirrtum des Gerichts (verneint); Auseinanderfallen von ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2010 - 2 O 154/09
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung - Berichtigung bei offenbarer Unrichtigkeit
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2015 - 10 L 25.11
Eine Unrichtigkeit liegt mithin vor, wenn in der Formulierung der Entscheidung etwas anderes ausgesagt wurde, als das Gericht gewollt hat, oder etwas nicht ausgesagt wurde, was das Gericht gewollt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 2 O 154/09 -, juris Rn. 19 m.w.N.).Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus der Entscheidung selbst, insbesondere auch aus anderen Teilen, aus den Vorgängen bei der Verkündung bzw. dem Erlass der Entscheidung, aus den Umständen des vorausgegangenen Verfahrens oder aus dem Inhalt der Akten bzw. aus jederzeit erreichbaren Urkunden für die Beteiligten ohne weiteres feststellen lässt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 26. Februar 2013 - BVerwG 5 B 100.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 2 O 154/09 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 3 O 10/09
Grenzen der Befugnis zur Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2015 - 10 L 25.11
Das ist nur der Fall, wenn es sich nicht um einen auf der inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen technischen, auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 3 O 10/09 -, juris Rn. 5 m.w.N.).Dabei kann auf sich beruhen, welche Umstände dafür bestimmend gewesen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 3 O 10/09 -, juris Rn. 6).
- BVerwG, 26.02.2013 - 5 B 100.12
Rubrum; offenbare Unrichtigkeit
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2015 - 10 L 25.11
Ein Rubrum ist i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO unrichtig, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - BVerwG 5 B 100.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.).Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus der Entscheidung selbst, insbesondere auch aus anderen Teilen, aus den Vorgängen bei der Verkündung bzw. dem Erlass der Entscheidung, aus den Umständen des vorausgegangenen Verfahrens oder aus dem Inhalt der Akten bzw. aus jederzeit erreichbaren Urkunden für die Beteiligten ohne weiteres feststellen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - BVerwG 5 B 100.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 2 O 154/09 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
- VGH Hessen, 11.07.1988 - 10 TE 2506/88
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Streitwertfestsetzungsbeschlusses; Berichtigung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2015 - 10 L 25.11
Von diesem Beschluss war der Kläger zu 2. mithin von vornherein nicht betroffen, so dass seine Aufnahme in das Rubrum als offenbare Unrichtigkeit angesehen werden konnte (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 10 TE 2506/88 -, juris Rn. 8).
- VGH Bayern, 06.08.2021 - 22 ZB 19.1035
Antrag auf Berichtigung des Rubrums eines Einstellungsbeschlusses nach fiktiver …
In einem solchen Fall liegt, da keine Abweichung vom Gewollten vorliegt, eine Unrichtigkeit nach § 118 VwGO nicht vor (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.1.2015 - OVG 10 L 25.11 - juris Rn. 5;… OVG LSA, B.v. 19.1.2009 - 3 O 10/09 - juris Rn. 6;… Kilian/Hissnauer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 118 Rn. 10).